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   RG, 04.10.1918 - Rep. III. 139/18   

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RG, 04.10.1918 - Rep. III. 139/18 (https://dejure.org/1918,49)
RG, Entscheidung vom 04.10.1918 - Rep. III. 139/18 (https://dejure.org/1918,49)
RG, Entscheidung vom 04. Oktober 1918 - Rep. III. 139/18 (https://dejure.org/1918,49)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Verwandelte sich eine im Geltungsgebiete der braunschweigischen Grundbuchgesetze vom 8. März 1878 ohne Bildung eines Hypothekenbriefs versehentlich in die zweite Abteilung des Grundbuchs eingetragene Hypothek mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in eine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwandlung einer ohne Bildung eines Hypothekenbriefs versehentlich in die zweite Abteilung des Grundbuchs eingetragenen Hypothek in eine Eigentümergrundschuld; Beeinflussung des Gläubigerrechts an einer Eigentümergrundschuld durch den Zuschlag des Pfandgrundstücks an ...

  • opinioiuris.de

    Verwandlung der Hypothek zur Eigentümergrundschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 5
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 95/85

    Erwerb einer Eigentümergrundschuld durch mehrere Miteigentümer; Aufhebung der

    (RGZ 94, 5, 9; MünchKomm/Eickmann § 1177 BGB Rdn. 5, 7).
  • OLG München, 12.03.2014 - 34 Wx 467/13

    Berichtigung des Wohnungsgrundbuchs bei "vertauschten" Wohnungen: Pfändung des

    28 aa) Der Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) ist im Weg der Hilfspfändung (§ 857 Abs. 3 ZPO) zwar grundsätzlich pfändbar; er muss sich jedoch gerade auf die Eintragung des Schuldners, nicht eines Dritten, richten (Brehm in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 857 Rn. 83; siehe auch Seiler in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 857 Rn. 6; ferner RGZ 94, 5/10).
  • OLG Hamm, 09.10.1984 - 15 W 250/83

    Rangeinheit von Haupt- und Veränderungsspalten im Grundbuch; nachträgliche

    Soweit eine derartige materiel rechtliche Vorschrift nicht bestehtäEURund so verhalt es ト sich bei den §§ 879, 880 BGB äEUR,Ist sogar die Eintragung an einer unrichtigen Stelle des fUr das GrundstUck angelegten Grundbuchblattes grundsatzlich materiell unsch如lich, weil das ganze Grundbuchbiatt das Grundbuch i. S. d. BGB bildet ( RGZ 55, 340, 343; 94, 5, 8; 98, 215, 219; Fratzky, a.a.O., 28).
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